Klaus Sieveking
Prof. Dr. iur., Universität Bremen:
»Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint
es rechtlich höchst zweifelhaft, dass die Stadt das früher aufgrund
einer Enteignung ('zum Wohle der Allgemeinheit') erworbene Grundstück
nun aus rein fiskalischen Gründen mit neuer, nicht
gemeinwohlorientierter Zwecksetzung verkaufen darf. Die frühere
Eigentümerin, die Mädchenwaisenhausstiftung, hätte zumindest einen
Anspruch auf den Rückerwerb des Grundstücks. Gegebenenfalls müsste ihr
wohl wenigstens der die frühere Entschädigung übersteigende
Verkaufserlös übertragen werden.«
Wilfried Turk
Dipl. Ing., 1988 - 2002 Präsident der Bremer Architektenkammer:
»Im
Grundsatz hat sich an der Unsinnigkeit dieser Bauleitplanung nichts
geändert, weder bezogen auf die städtebauliche Situation noch auf den
ungeeigneten Versuch, an dieser Stelle wirtschaftspolitische
Fehlentscheidungen zu kompensieren, zumal der notwendige Aufwand für die
Baureifmachung dieser Fläche in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden
Verkaufserlös steht. Es steht zu befürchten, dass zuguterletzt doch
noch weitreichende Befreiungen von den geplanten Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes notwendig werden, wenn ein für die Stadtgemeinde Bremen
nennenswerter Verkaufserlös erzielt werden soll.«
Dian SchefoldProf. Dr. iur. (Verfassungs- und Staatsrechtslehrer), Univ. Bremen:
»Das Bundesverfassungsgericht hat aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie – auch ohne spezielle gesetzliche Ausgestaltung – abgeleitet, dass der frühere, enteignete Grundstückseigentümer ein Recht auf Rückerwerb seines Eigentums habe, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht werde. Wenn der Enteignungsgrund weggefallen ist, kann der Enteignete verlangen, dass das Grundstück rückübertragen wird. Dass die enteignende Behörde das Grundstück zu erhöhtem Preis weiter verkauft und den Gewinn für sich behält, ist daher gegen den Willen des Enteigneten nicht möglich.«