Der Horner Waldstreifen soll leben!
  Klaus Sieveking

Prof. Dr. iur., Universität Bremen:
»Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint es rechtlich höchst zweifelhaft, dass die Stadt das früher aufgrund einer Enteignung ('zum Wohle der Allgemeinheit') erworbene Grundstück nun aus rein fiskalischen Gründen mit neuer, nicht gemeinwohlorientierter Zwecksetzung verkaufen darf. Die frühere Eigentümerin, die Mädchenwaisenhausstiftung, hätte zumindest einen Anspruch auf den Rückerwerb des Grundstücks. Gegebenenfalls müsste ihr wohl wenigstens der die frühere Entschädigung übersteigende Verkaufserlös übertragen werden.«

  Wilfried Turk
Dipl. Ing., 1988 - 2002 Präsident der Bremer Architektenkammer:
»Im Grundsatz hat sich an der Unsinnigkeit dieser Bauleitplanung nichts geändert, weder bezogen auf die städtebauliche Situation noch auf den ungeeigneten Versuch, an dieser Stelle wirtschaftspolitische Fehlentscheidungen zu kompensieren, zumal der notwendige Aufwand für die Baureifmachung dieser Fläche in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Verkaufserlös steht. Es steht zu befürchten, dass zuguterletzt doch noch weitreichende Befreiungen von den geplanten Festsetzungen dieses Bebauungsplanes notwendig werden, wenn ein für die Stadtgemeinde Bremen nennenswerter Verkaufserlös erzielt werden soll.«

  Dian Schefold
Prof. Dr. iur. (Verfassungs- und Staatsrechtslehrer), Univ. Bremen:
»Das Bundesverfassungsgericht hat aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie auch ohne spezielle gesetzliche Ausgestaltung abgeleitet, dass der frühere, enteignete Grundstückseigentümer ein Recht auf Rückerwerb seines Eigentums habe, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht werde. Wenn der Enteignungsgrund weggefallen ist, kann der Enteignete verlangen, dass das Grundstück rückübertragen wird. Dass die enteignende Behörde das Grundstück zu erhöhtem Preis weiter verkauft und den Gewinn für sich behält, ist daher gegen den Willen des Enteigneten nicht möglich.«