Kasse machen mit Enteignungsland?
"Hat sich in die Finanzierung der Stiftung Rhododendronpark ein teurer Fehler eingeschlichen?" fragte der Weser-Kurier. Das Plangebiet an der Ronzelenstraße hat eine interessante Geschichte: Es ist enteignetes Land. Zum Weser-Kurier-Bericht >> hier klicken!
Rechtsexperten vertreten die Auffassung, dass ein Verkauf zugunsten der Stadt unrechtmäßig wäre. Entsprechend haben sich Dian Schefold, der renommierte Bremer Verfassungsrechtler, und Klaus Sieveking, wie Schefold Professor für öffentliches Recht an der Universität Bremen, geäußert. Die Zeitung zitiert Prof. Schefold so: "Wenn der Enteignungsgrund weggefallen ist, kann der Enteignete verlangen, dass das Grundstück rückübertragen wird." Eine Klage biete gute Erfolgsaussichten. Das Bauressort beharrt hingegen darauf, die Verwertung sei nach dem Baurecht unbedenklich, die vorgetragenen Einwände seien "nicht einschlägig".
>> Auszüge aus den Statements von Prof. Schefold und Prof. Sieveking im Wortlaut
Der Sachverhalt: Die Bremer Stiftung Mädchenwaisenhaus von 1596 kümmert sich als Kinderheim Alten Eichen heute um die Betreuung gefährdeter Kinder und Jugendlicher. Gegen diese Stiftung strengte Bremen 1977 ein Enteignungsverfahren an: Die Stadt beanspruchte das dem Waisenhaus gehörende Areal südlich der Ronzelenstraße für die geplante Erweiterung des Rhododendronparks. Das Kinderheim klagte gegen die Höhe der Entschädigung, weil die Behörde nur den halben Baulandwert von 1968 anbot. 1982 entschied der Bundesgerichtshof: Maßgeblich für die Entschädigungshöhe sei der Zeitpunkt, zu welchem der Grundbesitz durch die Widmung als öffentliche Grünfläche "endgültig [!] von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde." Az III ZR 31/81
Die Stadt hat sich die Fläche also nur deshalb so günstig von einer alten Bremer Sozialstiftung aneignen können, weil sie das Areal 1968 per Bebauungsplan (vermeintlich dauerhaft!) zur öffentlichen Erholungsfläche umgewidmet hatte. Dieser Enteignungsgrund ist nun mit der erneuten Umwidmung in Bauland entfallen und die Stadt möchte das Gebiet für das Zehn- bis Zwölffache der damals ans Waisenhaus gezahlten Entschädigung 'verwerten'.
Im Gegensatz zu Diktaturen darf unser Rechtsstaat enteigneten Grundbesitz aber nicht einfach verkaufen und dabei den Wertzuwachs abschöpfen; laut einem Urteil des Verfassungsgerichts muss der Staat vielmehr dafür sorgen, dass der Enteignungszweck "dauerhaft gesichert" bleibt. Az 1 BvR 390/01 Aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14) leitet Karlsruhe ein Rückerwerbsrecht des Alteigentümers ab, falls der Zweck der Enteignung doch nicht verwirklicht wird. Az 1 BvR 32/68 In einem Urteil von 1997 hält das höchste deutsche Gericht fest, eine Enteignung sei "nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, andererseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit ihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. [...] Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Der Enteignete kann daher [...] die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, das heißt die Rückübereignung des enteigneten Objekts, fordern." Jede Enteignung steht somit unterm Vorbehalt, dass "das enteignete Objekt auch tatsächlich dem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat." Az BVerfGE 97, 89 (97) Die Behauptung des Bauressorts, die Urteilspassage sei nicht maßgeblich, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffe, ist ein Bluff. Man scheint sich in der Behörde ganz sicher zu sein, die Kinderheimstiftung, die in der Betreuung traumatisierter Kinder auf städtische Zuweisungen nach dem Jugendhilfegesetz angewiesen ist, von einer Klage abhalten zu können.
Dabei gibt es sogar einen Präzedenzfall: 1983 verkaufte die Stadt einen schmalen Streifen des besagten Enteignungslandes an einen Anlieger der Ronzelenstraße. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag ergibt sich: Der Erlös floss größtenteils nicht an die Stadt Bremen, sondern an die Stiftung Mädchenwaisenhaus, obwohl deren Enteignung damals schon sechs Jahre zurücklag. Die Stadt bekam aus dem Kaufpreis nur die für die enteignete Fläche früher ans Mädchenwaisenhaus gezahlte Entschädigungssumme (plus Inflationsausgleich) erstattet.
Weil also jetzt der zunächst realisierte Enteignungszweck (Nutzung als öffentliche Grünanlage) wegfällt und der Staat an Privat verkauft, könnte die Alteigentümerin Rückübertragungs- oder Regressansprüche stellen. Nach dem Stiftungsrecht dürfte das Kuratorium der Kinderheim-Stiftung auch gar nicht auf das Geltendmachen der Ansprüche verzichten, ohne sich selbst der Stiftung gegenüber regresspflichtig zu machen. Darüber hätte die (kirchliche) Stiftungsaufsicht zu wachen, in diesem Fall die Kirchenkanzlei der Bremischen Evangelischen Kirche.
Ein ausführliches Votum zur Unrechtmäßigkeit der Umwidmung finden Sie >> hier!